Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Belgien / Kommission
- EU-Kommission
Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994 - Getreide und Rindfleisch
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
- EuGH, 20.09.2001 - C-263/98
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 18.05.2000 - C-242/97
Belgien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
Der Gerichtshof hat diese Klage durch das Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97(4) zurückgewiesen.Belgien stützt die vorliegende Klage pauschal auf den Vortrag in der Rechtssache C-242/97 und trägt darüber hinaus einige ergänzende Stellungnahmen vor.
Es ist nicht angezeigt, in diesem Verfahren das Vorbringen in der Rechtssache C-242/97 vollständig erneut zu diskutieren.
Im Übrigen - insbesondere hinsichtlich des rechtlichen Rahmens und der bereits entschiedenen Fragen - wird auf das Urteil vom 18. Mai 2000 und die Schlussanträge vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-242/97 verwiesen.
Zunächst ist zu prüfen, ob im vorliegenden Verfahren der pauschale Verweis der belgischen Regierung auf ihren Vortrag in der Rechtssache C-242/97 zu berücksichtigen ist.
Daher ist der Verweis der belgischen Regierung auf ihre Schriftsätze in der Rechtssache C-242/97 zulässig.
Belgien hat in der Replik zur Rechtssache C-242/97 vom 2. Februar 1998 behauptet, dort sei durch ein Schreiben der belgischen Behörden an U. B. M. vom 15. März 1994 ein besonderes Kontrollsystem eingeführt worden(12).
Daher können auch im vorliegenden Verfahren die oben genannten - erst im Verfahren der Rechtssache C-242/97 neu vorgetragenen - Tatsachen keine Berücksichtigung finden.
In den Schlussanträgen zur Rechtssache C-242/97 wurde das Vorbringen Belgiens zur Berichtigung des Rechnungsabschlusses für die Vorfinanzierung-Lagerung im Sektor Getreide wie folgt dargestellt: "Drittens macht die belgische Regierung in der Klageschrift (hilfsweise) geltend, sie habe schon im Schlichtungsverfahren darauf hingewiesen, eine Berichtigung im Getreidesektor dürfe sich nicht auf Ausgaben beziehen, die nicht dem System der Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattungen zuzurechnen seien.
Der Gerichtshof hat dieses Vorbringen Belgiens in der Rechtssache C-242/97 gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als verspätetes Angriffsmittel zurückgewiesen(16).
Die Kommission hat jedoch bereits in der Duplik des Verfahrens in der Rechtssache C-242/97 substantiiert darauf hingewiesen, dass zwei der untersuchten Unternehmen sich auch am Verfahren der Vorfinanzierung-Lagerung beteiligt hatten und sich die Untersuchungen auch auf dieses System bezogen hätten.
Belgien hat erstmals in der Klageschrift der Rechtssache C-242/97 mit Datum vom 3. Juli 1997 vorgetragen, dass in der Zollstelle Dendermonde nicht nur ein einzelner Beamter für die Kontrollen im Sektor Rindfleisch zuständig gewesen sei(18), sondern drei Beamte die Verwaltungsformalitäten durchgeführt hätten und ein weiterer Beamter ausschließlich damit befaßt sei, diese durch Warenkontrollen(19) zu verifizieren.
Im Urteil in der Rechtssache C-242/97 heißt es: "Sechstens bestreitet die belgische Regierung, dass das einzige Mittel zur Identifizierung der im Lager Sivafrost aufbewahrten Kartons ein an einer Palette befestigter Zettel gewesen sei, der die Nummern der Zahlungserklärungen getragen habe, und dass es daher möglich gewesen sei, die in diesem Lager aufbewahrten Kartons auszutauschen.
In der Duplik zur Rechtssache C-242/97 unterstrich die Kommission außerdem, dass die untersuchten Lagerlisten weder eine Verbindung mit einer Zahlungserklärung(22) aufgewiesen, noch die Identifizierung von Kartons ermöglicht hätten, die sich auf einer Palette befunden hätten.
Diesen Irrtum hat die Kommission bereits im Rahmen der Rechtssache C-242/97 zugestanden(24).
In der Rechtssache C-242/97 hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass dieser Irrtum die Berichtigung des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1993 durch die Kommission nicht in Frage stellt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Belgien nur mit dem letztgenannten, also einem einzigen Angriffsmittel erfolgreich ist, von dem der Gerichtshof bereits in der Rechtssache C-242/97 feststellte, dass es nicht geeignet ist, den Bestand der Kommissionsentscheidung zu beeinträchtigen.
5: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 109 und 114) und Schlussanträge vom 21. Oktober 1999 (Slg. 2000, I-3426, Nr. 164).
6: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 110 und 115) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nrn. 169 ff.).
7: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 42) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nr. 70).
8: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 53 ff.) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nrn. 90 ff.).
9: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 50 ff.) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nrn. 87 ff.).
12: - Siehe Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 114) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nr. 164).
15: - Zitiert in Fußnote 4, Nr. 169.16: - Siehe Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 115) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nr. 171).
17: - Siehe oben, Nrn. 20 ff. 18: - Siehe Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 42) und die Schlussanträge (zitiert in Fußnote 4, Nr. 70).
53 f. 22: - Zur Zahlungserklärung siehe Schlussanträge in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 4, Nr. 30).
23: - Urteil in der Rechtssache C-242/97 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 122).
- EuGH, 22.06.1993 - C-54/91
Deutschland / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
Im Übrigen entspricht Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1663/95 weitgehend Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1723/72.14: - Siehe Schlussanträge vom 19. Mai 1998 in der Rechtssache C-27/94, (Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Nrn. 38 ff.); im Ergebnis ohne Begründung übernommen im Urteil vom 1. Oktober 1998, Randnr. 29; genauso bereits Urteile vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 9), vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91 (Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnrn.13 f.), vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94 (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23), vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 45) und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97 (Italien/Kommission, Slg 1999, I-1683, Randnr. 37).
- EuGH, 08.01.1992 - C-197/90
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
Im Übrigen entspricht Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1663/95 weitgehend Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1723/72.14: - Siehe Schlussanträge vom 19. Mai 1998 in der Rechtssache C-27/94, (Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Nrn. 38 ff.); im Ergebnis ohne Begründung übernommen im Urteil vom 1. Oktober 1998, Randnr. 29; genauso bereits Urteile vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 9), vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91 (Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnrn.13 f.), vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94 (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23), vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 45) und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97 (Italien/Kommission, Slg 1999, I-1683, Randnr. 37).
- EuGH, 29.01.1998 - C-61/95
Griechenland / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
13 f.), vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94 (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23), vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 45) und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97 (Italien/Kommission, Slg 1999, I-1683, Randnr. 37). - EuG, 29.06.1995 - T-37/91
Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
10: - Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1901, Randnrn. 43 ff. m. w. N.) 11: - So zu vergleichbaren Rügen der Niederlande bereits die Schlussanträge vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/98 (Niederlande/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 97). - EuGH, 18.03.1999 - C-59/97
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
13 f.), vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94 (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23), vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 45) und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97 (Italien/Kommission, Slg 1999, I-1683, Randnr. 37). - Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2000 - C-278/98
Niederlande / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
10: - Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1901, Randnrn. 43 ff. m. w. N.) 11: - So zu vergleichbaren Rügen der Niederlande bereits die Schlussanträge vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/98 (Niederlande/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 97). - EuGH, 03.10.1996 - C-41/94
Deutschland / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
13 f.), vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-41/94 (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-4733, Randnr. 23), vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 45) und vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-59/97 (Italien/Kommission, Slg 1999, I-1683, Randnr. 37). - Generalanwalt beim EuGH, 19.05.1998 - C-27/94
Niederlande / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2001 - C-263/98
Im Übrigen entspricht Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1663/95 weitgehend Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1723/72.14: - Siehe Schlussanträge vom 19. Mai 1998 in der Rechtssache C-27/94, (Niederlande/Kommission, Slg. 1998, I-5581, Nrn. 38 ff.); im Ergebnis ohne Begründung übernommen im Urteil vom 1. Oktober 1998, Randnr. 29; genauso bereits Urteile vom 8. Januar 1992 in der Rechtssache C-197/90 (Italien/Kommission, Slg. 1992, I-1, Randnr. 9), vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C-54/91 (Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3399, Randnrn.